Impressum

Angaben gemäß § 5 TMG:

BIMm Services GmbH
Hauptstraße 2
89567 Sontheim an der Brenz
Deutschland

Vertreten durch:

Geschäftsführer Armin Schweigardt

Kontakt:

Telefon: +49 7325 92 92 - 42
Telefax: +49 7325 92 92 - 44
E-Mail: mail@bimm-services.de

Registereintrag:

Eintragung im Handelsregister.
Registergericht:Amtsgericht Ulm
Registernummer: HRB 742827

Umsatzsteuer-ID:

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß §27 a Umsatzsteuergesetz:
USt.-ID: DE326157968

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Urheberrecht

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Wer wir sind

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Vorausgesetzte Offenlegungspflichten der Industrie

Allgemeine Geschäftsbedingungen der BIMm Services GmbH

    § 1 Anwendungsbereich

Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden auch abgekürzt „AGB“) finden auf alle Kauf-, Subskription-, Miet- und Supportverträge der BIMm Services GmbH mit Sitz Haupstraße 2, 89567 Sontheim, (im Folgenden “Lizenzgeber”) mit natürlichen oder juristischen Personen oder einer rechtsfähigen Personengesellschaft (z. B. oHG, Kommanditgesellschaft, GmbH & Co. KG, Ingenieursgesellschaft mbH) (im Folgenden “Kunde”) Anwendung. Der Kunde sichert zu, dass er bei Abschluss des Rechtsgeschäfts in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Entgegenstehende AGB des Kunden haben keine Gültigkeit, es sei denn, der Lizenzgeber akzeptiert diese oder einzelne Bestimmungen daraus schriftlich.

    § 2 Vertragsgegenstand

  1. Gegenstand des Vertrages ist die dauerhafte bzw. zeitlich begrenzte Überlassung des Computerprogramms mit der Bezeichnung „BIMmTool” in der jeweils aktuellen Version (im Folgenden als „Vertragssoftware“ bezeichnet), die Erbringung von Supportleistungen durch den Lizenzgeber und die im Rahmen der geschlossenen Verträge jeweilige Einräumung der in § 8 beschriebenen Nutzungsrechte. Zu der Vertragssoftware zählen auch spezielle Versionen die wie z.B. “ BIMmTool Connect ”, “ BIMmTool Pro“ und alle weiteren Software Integrationen und Module wie z.B. IVION von NavVis.
  2. Die Vertragssoftware ist eine Software zum Import und Auswertung von Punktwolken im BIM System Archicad. Dabei werden aus Punktwolken wesentliche Informationen extrahiert, aufbereitet, umgewandelt und in einem eigenen integrierten Punktwolkenviewer präsentiert. Die Software unterstützt den Anwender dabei aus Punktwolken ein digitales Gebäudemodell zu erstellen. Die einzelnen Leistungsmerkmale und Funktionalitäten (Leistungsbeschreibungen) können der Webseite des Lizenzgebers unter www.bimm-services.com entnommen werden.
  3. Die Vertragssoftware kann nur in der nachfolgend beschriebenen Hardware- und Softwareumgebung eingesetzt werden. Der Kunde hat beim Einsatz der Vertragssoftware für die nachstehenden Systemvoraussetzungen Sorge zu tragen:
    1. Unterstützte Betriebssysteme:
      • Windows 10,11 (64-Bit)
      • macOS 12 Monterey, 11 Big Sur, 10.15 Catalina, 10.14 Mojave
    2. Die Mindestanforderungen der Computer-Hardware:
      • Prozessor: 64-Bit Prozessor mit vier oder mehr Kernen
      • RAM: 16 GB
      • 50 GB freier Festplattenspeicherplatz
  4. Die Spezifikationen der Vertragssoftware gelten als Leistungsbeschreibungen und nicht als Garantien. Eine Garantie wird nur gegeben, wenn sie ausdrücklich als solche gekennzeichnet ist und schriftlich bestätigt wurde. Konfigurationsdienste sind nicht Gegenstand dieses Vertrages.
  5. Der Lizenzgeber muss keine Bedienungsanleitung liefern. Details und Gebrauchsanweisung der Vertragssoftware befinden sich auf der Website des Lizenzgebers unter www.bimm-services.com.

    § 3 Vertragsschluss

  1. Verträge kommen durch telefonische, schriftliche, per E-Mail oder mündliche Vereinbarungen oder über eine verbindliche Bestellung auf der Webseite im Online Shop durch den Kunden und die Annahme durch den Lizenzgeber zustande. Der Vertragsschluss kann dabei durch die Annahme der Bestellung, die Übersendung der Rechnung bzw. durch die elektronische Versendung der bestellten Lizenzdatei(en) erfolgen.
  2. Der Kunde entscheidet, ob er die Vertragssoftware kauft oder mietet. Bei der Miete kann der Kunde ein Nutzungsrecht aus verschiedenen Laufzeit-Angeboten (Subskription) wählen.
  3. Mit Abschluss des Softwarekaufvertrages über den Erwerb oder des Mietvertrages über die Nutzung der Vertragssoftware kommt zeitgleich ein Vertrag über den Support der Vertragssoftware (Supportvertrag) zustande.

    § 4 Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Die Preise für den Kauf bzw. für ein zeitlich befristetes Nutzungsrecht und den Support der Vertragssoftware ergeben sich aus dem Angebot, ansonsten aus der aktuellen Preisliste, die der Webseite des Lizenzgebers unter www.bimm-services.com entnommen werden kann. Soweit nicht anders angegeben, verstehen sich die Preise zzgl. einer eventuell anfallenden Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung.
  2. Die in Rechnung gestellten Vergütungen sind innerhalb einer Frist von 2 (zwei) Wochen nach Rechnungszugang ohne Abzug zu zahlen, es sei denn im Angebot sind abweichende Bestimmungen aufgeführt. Im Falle des Zahlungsverzuges gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
  3. Sämtliche Zahlungen des Kunden sind in Euro zu leisten. Eventuelle Gebühren für Währungsumrechnungen und Banktransaktionen gehen stets zu Lasten des Kunden.

    § 5 Zurückbehaltungsrecht des Lizenzgebers

  1. Erfolgt keine fristgemäße Zahlung, kann die Vertragssoftware bzw. der Zugang des Kunden dazu durch den Lizenzgeber bis zur Gutschrift der Vergütung deaktiviert werden.

    § 6 Eigentumsvorbehalt bei Kauf / Vorbehalt der Rechtseinräumung

  1. Der Lizenzgeber behält sich das Eigentum an etwaig gelieferten Datenträgern bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Dieser Vorbehalt bezieht sich auf alle in der betreffenden Geschäftsbeziehung entstandenen oder entstehenden Forderungen.
  2. Bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises wird dem Kunden lediglich ein gemäß § 8 Ziffer 2 Satz 2 beschränktes Nutzungsrecht eingeräumt.

    § 7 Mitwirkungspflichten des Kunden

  1. Der Kunde hat die Richtigkeit, Genauigkeit und Vollständigkeit der im Rahmen der Softwarenutzung verarbeiteten Daten und Ergebnisse regelmäßig zu überprüfen. Dies beinhaltet auch Verfahren für die Registrierung von Punktwolken, Messungen in den Punktwolken und den vorverarbeiteten Ergebnissen sowie der Import aus Drittsoftware.
  2. Die Abwicklung der Bestellung und Übermittlung aller im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss erforderlichen Informationen erfolgt u.a. per E-Mail zum Teil automatisiert. Der Kunde hat deshalb sicherzustellen, dass die von ihm beim Lizenzgeber hinterlegte E-Mail - Adresse zutreffend ist, der Empfang der E-Mails technisch sichergestellt und insbesondere nicht durch SPAM-Filter verhindert wird.
  3. Soweit erforderlich, insbesondere im Rahmen des vom Lizenzgeber zu erbringenden Supports, hat der Kunde dem Lizenzgeber die kostenlose Möglichkeit zu geben, mittels Fernwartung auf die EDV-Anlage des Kunden zuzugreifen. Dazu wird der Kunde entsprechende Anweisungen des Lizenzgebers befolgen. Näheres regeln die Bedingungen des Supportvertrags (§ 12).
  4. Es obliegt dem Kunden, regelmäßige Datensicherungen nach dem aktuellen Stand der Technik durchzuführen und sowie Soft- und Hardwareumgebung der Vertragssoftware vertragsgemäß und fachgerecht zu pflegen und zu warten.

    § 8 Nutzungsrechte

  1. Die Einräumung von Nutzungsrechten bei einem Kaufvertrag steht stets unter dem Vorbehalt der vollständigen Zahlung des Kaufpreises. Im Rahmen eines Mietvertrages erfolgt die Rechtseinräumung aufschiebend bedingt mit der Zahlung des Mietpreises.
  2. Der Lizenzgeber räumt dem Kunden im Falle der Miete ein einfaches und nicht übertragbares Recht zur bestimmungsgemäßen Nutzung vorbehaltlich der Regelungen in § 11 ein. Beim Kauf wird dem Kunden ein einfaches, übertragbares Recht zur bestimmungsgemäßen Nutzung eingeräumt. Ein darüberhinausgehender Erwerb von Rechten ist mit dieser Nutzungsrechtseinräumung nicht verbunden. Soweit die Vertragssoftware Open-Source Bestandteile enthält, gelten die Bestimmungen des Open-Source-Anbieters gesondert. Der Lizenzgeber sichert aber zu, dass die Open-Source Bestandteile die vertragsgemäße Benutzung durch den Kunden nicht beeinträchtigen.
  3. Das Nutzungsrecht ist auf die jeweils erworbene Version inklusive der während der Vertragslaufzeit erfolgten Updates und Anpassungen beschränkt.
  4. Der Quellcode bleibt im Eigentum des Lizenzgebers. Dem Kunden steht kein entsprechender Herausgabe- oder Offenlegungsanspruch zu.
  5. Die dauerhafte Rechteeinräumung beim Kauf oder das zeitlich befristete Nutzungsrecht bei der Miete berechtigt den Kunden zur Installation und zum Betrieb der Vertragssoftware. Soweit keine anderslautende schriftliche Regelung zwischen Lizenzgeber und -nehmer getroffen wurde, beschränken sich die Nutzungsrechte an der Vertragssoftware-Instanz auf die Nutzung durch jeweils nur einen Nutzer zur gleichen Zeit. Der Einsatz der überlassenen Vertragssoftware innerhalb eines Netzwerkes oder eines sonstigen Mehrstationen-Rechnersystems ist unzulässig, sofern damit die Möglichkeit zeitgleicher Mehrfachnutzung des Programms geschaffen wird.
  6. Bei dauerhafter Einräumung des Nutzungsrechts im Rahmen des Verkaufs an den Kunden ist die Weitergabe der Vertragssoftware an einen Dritten nur unter den Bedingungen zulässig, dass dem Lizenzgeber unverzüglich Name und Anschrift des Dritten mitgeteilt werden und der Dritte sich vor Weitergabe schriftlich gegenüber dem Lizenzgeber an die Nutzungsregeln bindet, wie sie zum Zeitpunkt der Weitergabe für den Kunden bestehen. Außerdem hat der Kunde sämtliche ihm überlassenen Kopien einschließlich etwaiger Sicherungskopien dem Dritten zu übergeben oder die nicht übergebenen Kopien unverzüglich zu vernichten. Im Falle der berechtigten Weitergabe des Nutzungsrechts endet das Nutzungsrecht des Kunden. Für das Übertragen der Lizenz wird eine Gebühr von 150 Euro fällig und ist vom ursprünglichen Lizenznehmer an den Lizenzgeber zu bezahlen. Miet- und Abonnementlizenzen (Subskription) sind nicht auf Dritte übertragbar.
  7. Für jeden Fall der nicht vertragsmäßigen Weitergabe der Vertragssoftware, verpflichtet sich der Kunde, eine angemessene Vertragsstrafe an den Lizenzgeber zu zahlen, deren Höhe im Einzelfall vom Lizenzgeber nach billigem Ermessen festzulegen ist und vom zuständigen Gericht auf ihre Angemessenheit geprüft werden kann. Jede angefangene zweite Woche einer fortgesetzten Verletzungshandlung gilt als selbständiger Verstoß. Durch die Vereinbarung der Vertragsstrafe oder deren Geltendmachung werden dem Lizenzgeber zustehenden Ansprüche gemäß diesem Vertrag und die Geltendmachung von Erfüllungs- und Schadensersatzansprüchen nicht berührt. Die Regelung der §§ 340 Abs. 1 S.2, 341 Abs. 3, 343 BGB wird ausgeschlossen. Ein gezahlter Vertragsstrafbetrag ist auf einen Schadensersatzanspruch in voller Höhe anzurechnen.
  8. In keinem Fall hat der Kunde das Recht, die erworbene Vertragssoftware zu vermieten oder in sonstiger Weise unter zu lizenzieren. Bei zeitlich beschränktem Nutzungsrecht (Miet- und Subskription- Lizenzen) ist der Kunde nicht berechtigt, die eingeräumten Nutzungsrechte auf Dritte zu übertragen oder Dritten Rechte hieran einzuräumen, es gelten weiterhin die Regelungen in §11.
  9. Der Kunde verpflichtet sich, geeignete Vorkehrungen zu treffen, um den unbefugten Zugriff Dritter auf die Vertragssoftware sowie die Dokumentation zu verhindern. Sonstige gesetzliche Bestimmungen bleiben unberührt.

    § 9 Gewährleistung

  1. Die Gewährleistungsfrist (Mangelbeseitigungsfrist) beträgt 1 (ein) Jahr ab Auslieferung bzw. ab Beginn der Nutzungsmöglichkeit. Bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei Personenschäden oder Rechtsmängeln, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz sowie bei Garantien gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
  2. Sachmängel in Computerprogrammen sind nach dem Stand der Technik nicht völlig auszuschließen. Der Kunde nimmt hiervon Kenntnis. Ein Sachmangel der Vertragssoftware liegt vor, wenn
    1. die Vertragssoftware bei vertragsgemäßem Einsatz die in der Produkt-/ Leistungs-beschreibung festgelegten Funktionalitäten nicht erbringt oder
    2. wenn es sich für die nach Vertrag vorausgesetzte Verwendung nicht eignet oder
    3. wenn es sich für die gewöhnliche Verwendung nicht eignet und nicht die Beschaffenheit aufweist, die bei einer Software der gleichen Art üblich ist und die der Kunde nach der Art der Software erwarten kann.
  3. Ein Sachmangel liegt insbesondere nicht vor, wenn
    1. eine Störung durch unsachgemäße Behandlung der Vertragssoftware hervorgerufen wurde;
    2. die Ursache für eine Störung nicht in der Vertragssoftware liegt, sondern durch sonstige Ursachen hervorgerufen wird, die nicht in der Sphäre des Lizenzgebers liegen (z.B. Systemabsturz, Inkompatibilität mit Drittsoftware oder Ähnlichem).
  4. Ein Rechtsmangel liegt vor, wenn dem Kunden die für die vertragliche Verwendung der Vertragssoftware erforderlichen Rechte nicht wirksam eingeräumt werden konnten.
  5. Der Kunde hat die Vertragssoftware unverzüglich nach Erhalt auf offensichtliche Mängel zu überprüfen und diese bei Vorliegen dem Lizenzgeber unverzüglich mitzuteilen, ansonsten ist eine Gewährleistung für diese Mängel ausgeschlossen. Entsprechendes gilt, wenn sich später ein solcher Mangel zeigt.
  6. Der § 377 HGB findet bei Kauf Anwendung.
    1. Mitgeteilte und reproduzierbare Sachmängel wird der Lizenzgeber in angemessener Frist beheben. Er leistet keine Gewähr für gemeldete Sachmängel, die weder reproduzierbar sind noch durch maschinell erzeugte Ausgaben aufgezeigt werden können. Der Lizenzgeber ist im Falle eines Sachmangels zunächst zur Nacherfüllung berechtigt. Diese kann im ausschließlichen Ermessen des Lizenzgebers in zweimaliger Nachbesserung oder Ersatzlieferung bestehen.
    2. Im Rahmen einer etwaigen Ersatzlieferung wird der Kunde gegebenenfalls den dann aktuellen Stand der Vertragssoftware (Updates und ggf. Upgrades) übernehmen, es sei denn dies würde zu unzumutbaren Beeinträchtigungen auf Seiten des Kunden führen. Der Lizenzgeber ist im Rahmen einer Nachbesserung berechtigt, bis zur Lieferung eines entsprechenden Updates eine vorläufige Nachbesserung dadurch zu leisten, dass er dem Kunden Möglichkeiten und Verfahren erläutert, den Sachmangel oder seine Auswirkungen zu umgehen. Dies gilt nicht, wenn die Umgehung für den Kunden unzumutbar ist.
    3. Die Mangelbeseitigung kann auch mittels Datenfernübertragung (Remotezugriff) erfolgen.
    4. Nach einer Mangelmeldung des Kunden wird der Lizenzgeber unverzüglich unter Berücksichtigung der jeweiligen Situation, insbesondere der Ursache, Schwere und Auswirkungen des Mangels mit der Mangelbeseitigung beginnen. Er wird die Mangelmeldung in einem Ticketsystem dokumentieren. Sobald für den Lizenzgeber erkennbar, wird er den Kunden über die mögliche Ursache des Sachmangels sowie im Nachfolgenden über den jeweiligen Status der Mangelbeseitigung informieren. Sollte eine Mangelbehebung nicht innerhalb von 2 (zwei) Werktagen nach Zugang der Mangelmeldung („Wiederherstellungszeit“) möglich sein, wird der Lizenzgeber dies dem Kunden unverzüglich mitteilen. Die Messung der Einhaltung der Wiederherstellungszeit erfolgt nur innerhalb der allgemeinen Servicezeit des Lizenzgebers. Diese ist werktags von 9 bis 17 Uhr (ausgenommen an Feiertagen in Baden-Württemberg). Die Wiederherstellungszeit beginnt mit dem Zugang einer ordnungsgemäßen Mangelmeldung. Eine Mangelmeldung ist ordnungsgemäß, wenn der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nach § 12 Nr.7 hinsichtlich der Beschreibung des Sachmangels und der Mangelbeseitigung hinreichend nachgekommen ist.
  7. Der Lizenzgeber genügt seiner Pflicht zur Nachbesserung auch, indem er mit einer automatischen Installationsroutine versehene mangelfreie Updates auf seiner Webseite zum Download bereitstellt und dem Kunden telefonischen Support sowie Online-Unterstützung via Fernwartung mit Bildschirmübertragung zur Lösung etwa auftretender Probleme anbietet.
  8. Tritt trotz zweimaliger Nacherfüllung keine Beseitigung des Mangels ein, ist der Lizenzgeber zur Nachbesserung und Nachlieferung nicht willens oder in der Lage, unterbleibt diese innerhalb einer angemessenen Frist oder schlägt die Nacherfüllung aus sonstigen Gründen fehl, ist der Kunde bei Vorliegen wesentlicher Mängel berechtigt – je nachdem welche Vertragsleistungen mangelbehaftet sind, - vom Kaufvertrag zurückzutreten, den Mietvertrag oder den Supportvertrag zu kündigen oder eine entsprechende Herabsetzung der geleisteten Vergütung (Minderung) zu verlangen. Die Rücktritts- oder Kündigungserklärung des Kauf- oder Mietvertrages wirkt auch für den jeweils zusammen geschlossenen Supportvertrag. Eine Kündigung des Supportvertrages lässt aber den Kauf oder Mietvertrag unberührt. Bei nur geringfügigen Mängeln steht dem Kunden kein Rücktritts- oder Kündigungsrecht zu.
    1. Die Nacherfüllung bei Rechtsmängeln erfolgt nach Wahl des Lizenzgebers, entweder (i) indem er dem Kunden eine rechtlich einwandfreie Nutzungsmöglichkeit an der Vertragssoftware verschafft, (ii) die schutzrechtsverletzende Vertragssoftware ohne bzw. nur mit für den Kunden akzeptablen Auswirkungen auf deren Funktion geändert wird, (iii) die schutzrechtsverletzende Vertragssoftware ohne bzw. nur mit für den Kunden akzeptablen Auswirkungen auf deren Funktion gegen eine Vertragssoftware ausgetauscht wird, deren vertragsgemäße Nutzung keine Schutzrechte verletzt, oder (iv) der Lizenzgeber einen neuen Programmstand liefert, bei dessen vertragsgemäßer Nutzung keine Rechte Dritter verletzt werden.
    2. Falls Dritte Schutzrechte gegen den Kunden geltend machen, hat dieser den Lizenzgeber unverzüglich zumindest in Textform zu unterrichten. Der Lizenzgeber wird nach eigener Wahl die Ansprüche abwehren oder befriedigen. Der Kunde darf von sich aus die Ansprüche Dritter nicht anerkennen. Der Lizenzgeber stellt den Kunden von allen mit der Anspruchsabwehr verbundenen angemessenen gesetzlichen Kosten und Schäden frei, soweit er den Rechtsmangel zu vertreten hat und diese nicht auf einem pflichtwidrigen Verhalten des Kunden beruhen.

    § 10 Haftung

  1. Der Lizenzgeber haftet gegenüber dem Kunden nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadens- oder Aufwendungsersatzansprüche geltend macht, die auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln des Lizenzgebers beruhen, sowie in den Fällen einer schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz. Eine uneingeschränkte Haftung des Lizenzgebers besteht auch bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei Übernahme des Beschaffenheits- oder Herstellungsrisikos im Sinne von § 276 BGB oder bei ausnahmsweiser schriftlicher Übernahme einer Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie gemäß § 443 BGB.
  2. Die Haftung des Lizenzgebers ist im Falle Verletzung wesentlicher Vertragspflichten summenmäßig beschränkt auf die Höhe des vorhersehbaren Schadens, mit dessen Entstehung typischerweise gerechnet werden muss. Maximal ist diese Haftung jedoch beschränkt auf die Höhe des Kaufpreises der Software.
  3. Im Übrigen ist die Haftung für sonstige leicht fahrlässig verursachte Schäden und wegen entgangenen Gewinns, personellen Mehraufwandes beim Kunden, Nutzungsausfall oder wegen Umsatzeinbußen ausgeschlossen.
  4. Die Haftung für den Verlust von aufgezeichneten Daten ist ausgeschlossen, soweit sie den Schaden übersteigt, der bei einer in zeitlicher Frequenz und Sicherungsverfahren nach professionellen Maßstäben ordnungsgemäßen Datensicherung durch den Kunden entstanden wäre. Soweit der Lizenzgeber nach Maßgabe getroffener Vereinbarungen für die Sicherung von Daten verantwortlich sein sollte, gilt vorstehender Satz nicht.
  5. Eine weitergehende Haftung von uns auf Schadens- oder Aufwendungsersatz ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen.
  6. Soweit nach dem Vorstehenden die Haftung des Lizenzgebers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die Haftung der gesetzlichen Vertretungsorgane und von Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen, insbesondere von Mitarbeitern des Lizenzgebers.

    § 11 Besondere Bedingungen bei zeitlich beschränktem Nutzungsrecht - Subskription oder Miete

  1. Sofern dem Kunden im Rahmen eines abgeschlossenen Mietvertrags ein zeitlich beschränktes Nutzungsrecht für die Vertragssoftware eingeräumt wird, wird der Vertrag für eine feste Dauer abgeschlossen. Innerhalb dieses Zeitraums ist der Vertrag nicht ordentlich kündbar. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages bleibt unberührt.
  2. Während des Mietzeitraums leistet der Lizenzgeber Support. Die Regelungen des Supportvertrages gelten ergänzend.
  3. Bei zeitlich beschränktem Nutzungsrecht - Subskription oder Miete - gelten abhängig von Regionen und Ländern gesonderte Preise zur vertragsgemäßen Nutzung. Die gesonderten Preise gelten nur, sofern der Hauptsitz des Kunden sich in der jeweiligen Region oder Land befindet (räumlich beschränkte Nutzung). Der Kunde willigt ausdrücklich ein, die Software ausschließlich in der jeweiligen Region oder dem Land zur Inanspruchnahme der gesonderten Preise bestimmungsgemäß zu verwenden.
  4. Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass die räumliche Nutzung durch den Lizenzgeber im Rahmen einer Lizenz-Verifizierung jederzeit überprüft werden kann. Im Falle des festgestellten Verstoßes ist es dem Lizenzgeber gestattet die Softwarenutzung für die Dauer der Verletzung der räumlichen Nutzung zu sperren. Im Wiederholungsfalle ist der Lizenzgeber zur fristlosen Kündigung des Mietvertrages berechtigt. Dem Kunden ist es untersagt, technische Maßnahmen wie zum Beispiel VPN Tunnel einzurichten, welches die Überprüfung der räumlichen Nutzung verhindert.
  5. Der Miet-/ Subskription Vertrag kann von einer Vertragspartei mit einer Frist von 3 (drei) Monaten zum Vertragsende gekündigt werden. Das Recht zur fristlosen Kündigung bei Vorliegen eines wichtigen Grundes – neben dem Anwendungsfall in Ziffer 4 Satz 3 bleibt unberührt. Wird der Mietvertrag nicht von einer der Vertragsparteien mit einer Frist von drei Monaten vor Ablauf gekündigt, so verlängert sich der Mietvertrag jeweils um weitere feste 12 (zwölf) Monate gemäß der dann geltenden Preisliste.
  6. Eine Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit zumindest der Textform (E-Mail).
  7. Mit Ende des Vertragszeitraums oder Kündigung erlischt das Recht des Kunden, die Vertragssoftware zu nutzen. Der Kunde wird mit allen Lizenzschlüsseln und Dokumentationen überlassene Datenträger zurückgeben und gespeicherte Dateien der Vertragssoftware sowie Dokumentationen unverzüglich löschen. Auf Verlangen des Lizenzgebers hat der Kunde eine Erklärung über die erfolgte Löschung abzugeben.

    § 12 Support

Mit Abschluss eines Kauf- oder Mietvertrages kommt zeitgleich der nachfolgende Supportvertrag zustande:

  1. Bei Abschluss eines Supportvertrages beziehen sich die geschuldeten Supportleistungen des Lizenzgebers auf die jeweils vom Kunden gekaufte Version der Vertragssoftware unter Einbeziehung der während der Vertragslaufzeit bereitgestellten/freigegebenen Updates und erworbenen Upgrades.
    1. Der Lizenzgeber leistet Support ausschließlich für die Vertragssoftware, in dem er in unregelmäßigen Abständen bei entsprechender Freigabe Updates und Upgrades zur Verfügung stellt, ohne dass ein Anspruch des Kunden darauf besteht und bei Vorliegen von Sachmängeln. Art und Weise der Sachmangelbeseitigung stehen im billigen Ermessen des Lizenzgebers.
    2. Bietet der Lizenzgeber dem Kunden zur Vermeidung oder Beseitigung von Sachmängeln neue Programmteile, insbesondere Bugfixes, Updates, Upgrades, neue Releases, neue Versionen etc. an, so hat der Kunde diese zu übernehmen und auf seiner Hardware gemäß den Installationsanweisungen des Lizenzgebers zu installieren.
    3. Supportleistungen beinhalten auch die Beratung des Kunden per Telefon, Fernwartung oder E-Mail in Fragen, die sich für ihn bei der Softwarenutzung oder Installation ergeben. Gegebenenfalls kann unterstützend auf Videos, Tutorials und Schritt-zu-Schritt Anleitungen auf der Internetpräsentation bimm-services.com oder anderen URLs zum vom Kunden beschriebenen Problem hingewiesen werden. Vor-Ort-Support ist nicht Bestandteil des Supportvertrages. Der Kunde erreicht den Lizenzgeber von Montag bis Freitag von 09:00 Uhr bis 17:00 Uhr (MEZ / MESZ) unter folgenden Kontaktdaten: Telefon: +49 7325 / 92 92 42 oder per E-Mail: support@bimm-services.com.
  2. Bei wesentlichen Mängeln der Vertragssoftware ist der Lizenzgeber verpflichtet, den Mangel mit einem folgenden Update zu beseitigen. Voraussetzung für die Suche und die Beseitigung von Fehlern ist die Erfüllung der dem Kunden gemäß obliegenden Mitwirkungspflichten (§ 12 Ziffer 7).
  3. Mängel, die die Betriebs- und Lauffähigkeit der Vertragssoftware nicht wesentlich beeinträchtigen, sind nur zu beheben, wenn dies mit zumutbarem Aufwand möglich ist. Dies ist dann nicht der Fall, wenn eine Neuprogrammierung wesentlicher Teile des Programms erforderlich wäre.
  4. Nicht in den Supportleistungen enthalten sind:
    1. Arbeiten außerhalb der Supportbereitschaft, Maßnahmen zur Beseitigung von Störungen, die auf Bedienungsfehlern, unsachgemäßer Handhabung, technischen Eingriffen seitens des Kunden oder von Dritten oder auf äußeren, nicht vom Lizenzgeber zu vertretenden Einflüssen beruhen;
    2. Dienstleistungen, wie z.B. Schulungen, Installationen, Konfigurieren von Systemen oder Systemkomponenten, Programmieren, individuelle Anpassungswünsche, Beratung sowie Datensicherungen bzw. Rücksicherung von Daten;
    3. Mängel, die durch das Betriebssystem oder falsche Konfiguration des Betriebssystems oder Treiber verursacht werden.
  5. Telefonische oder anderen Live-Supportleistungen (z.B. Live-Zugriff auf den Desktop des Kunden) betragen max. 8 x 15 Minuten für die BIMmTool Software, pro vom Kunden gekaufter Lizenz bezogen auf 1 (ein) Jahr nach Abschluss des Supportvertrages. Reproduzierbar auftretende Fehler der Vertragssoftware fallen nicht unter die Live-Supportleistungen.
  6. Der Kunde hat eine Mitwirkungspflicht, um erforderliche Support- und Pflegemaßnahmen zu ermöglichen und zu erleichtern. Insbesondere muss der Kunde einen auftretenden Mangel umgehend melden und allgemeinverständlich erläutern, sowie ausreichenden Zugang per Fernwartung zu seiner Hardware und zur Vertragssoftware ermöglichen. Auf Anforderung und soweit vorhanden stellt der Kunde dem Lizenzgeber schriftliche Mängelberichte und sonstige Daten und Protokolle bereit, die zur Analyse des Mangels geeignet sind.
  7. Nicht vom Supportvertrag erfasste Leistungen übernimmt der Lizenzgeber auf Anforderung des Kunden gegen gesonderte Bezahlung. Die Berechnung erfolgt auf der Basis der zum Zeitpunkt der Durchführung gültigen Stundensätze des Lizenzgebers.
  8. Der Supportvertrag hat eine feste Dauer von 12 (zwölf) Monaten, innerhalb derer der Vertrag nicht ordentlich gekündigt werden kann. Wird der Supportvertrag nicht von einer der Vertragsparteien mit einer Frist von zwei Monaten vor Ablauf gekündigt, so verlängert sich der Supportvertrag jeweils um weitere feste 12 (zwölf) Monate.
  9. Das Recht zur Kündigung des Supportvertrages aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt.
  10. Jede Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Textform.
  11. Bis zum Ablauf des Vertrages oder bei einer Vertragsverlängerung, vom Kunden nicht angeforderte Live-Supportleistungen verfallen. Eine Kompensation erfolgt nicht.
  12. Sofern der Kunde den Supportvertrag wirksam kündigt und der Kunde zeitlich nach dieser Beendigung einen neuen Supportvertrag abschließen möchte, ist dies nur unter der Bedingung möglich, dass der Kunde die Vergütung für Support, Updates und Wartung nachentrichtet, die im Zeitraum zwischen Ende des ersten Supportvertrags und Beginn des zweiten Supportvertragsentstanden wären.

    § 13 Datenschutz

  1. Personenbezogene Daten werden nach den Regeln der auf der Webseite des Lizenzgebers bereitgestellten Datenschutzerklärung verarbeitet.
  2. Der Kunde erklärt sich mit dem Kauf oder zeitlich beschränktem Nutzungsrecht ausdrücklich damit einverstanden, dass die Software in unregelmäßigen Abständen Kontakt zum Lizenzserver aufnimmt, um die Validität der Lizenzierung zu überprüfen. Hier werden verschiedene Daten des Kunden und des verwendeten Computers, wie z.B. Lizenz-ID und Mac-Adresse des Computers übertragen. Entsprechendes gilt bei Updates und beim Bugfixing.

    § 14 Sonstiges

  1. Sofern die Parteien in laufenden Geschäftsverbindungen stehen, gelten alle Regelungen dieser AGB auch für alle künftigen Verträge.
  2. Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung oder Aufhebung dieser Klausel.
  3. Der Kunde darf Ansprüche gegen den Lizenzgeber nur nach schriftlicher Zustimmung desselben auf Dritte übertragen.
  4. Das Recht zur Aufrechnung steht dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten sind oder von dem Lizenzgeber anerkannt wurden. Gegenforderungen des Kunden aus demselben Vertragsverhältnis sind von dem Aufrechnungsverbot ebenfalls ausgenommen.
  5. Auf diese Regelungen findet das deutsche Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf vom 11.4.1980 (UN-Kaufrecht) Anwendung.
  6. Erfüllungsort ist der Sitz der BIMm Services GmbH. Ausschließlicher Gerichtsstand ist Ulm, sofern jede Partei Kaufmann oder juristische Person, juristische Person des öffentlichen Rechts ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat.
  7. Die Vertragssoftware kann (Re-)Exportrestriktionen oder zoll- und steuerrechtlichen Restriktionen unterliegen. Der Kunde hat für die Einhaltung aller diesbezüglichen Bestimmungen bei einer Weiterveräußerung oder sonstigen Ausfuhr Sorge zu tragen.
  8. Beide Parteien haben über alle ihnen bekannt gewordenen geschäftlichen und betrieblichen Angelegenheiten Stillschweigen zu bewahren und sämtliche im Zusammenhang mit der Erfüllung dieser Bestimmungen stehenden Informationen auch über deren Ablauf hinaus streng vertraulich zu behandeln. Gleiches gilt für personenbezogene Daten, die unter die Bestimmungen der Datenschutzgesetze fallen.
  9. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Vertragsparteien werden sich bemühen, anstelle der unwirksamen Bestimmung eine wirksame zu finden, die dem wirtschaftlichen Bedeutungsgehalt der unwirksamen Bestimmung am ehesten nahekommt.

Aktualisiert: Sontheim, den 01.06.2022